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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 11 UF 173/05
Rechtsgebiete: ZPO, BerHG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BerHG § 1 |
Az.: 11 UF 173/05
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 30.03.2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren, betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Antragsgegners für die beabsichtigte Berufung gegen das am 17.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stralsund - Familiengericht - Az.: 7 F 231/04, wird zurückgewiesen.
Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Beratungshilfe hierfür wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Mit Urteil vom 17.10.2005 hat das Amtsgericht Stralsund - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner beabsichtigt, gegen seine Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin Berufung einzulegen und hat hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag hat der Senat bisher nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2006, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am 16.03.2006, hat die Antragstellerin beantragt, ihr für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, betreffend das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners für den Berufungsrechtszug, Prozesskostenhilfe, hilfsweise Beratungshilfe, zu gewähren.
B.
1) Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren, betreffend den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Antragsgegners für das beabsichtigte Berufungsverfahren ist unbegründet.
Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die Prozessführung gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für die bedürftige Partei zu befinden ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kommt mangels gesetzlicher Grundlage daher nicht in Betracht (BGH FamRZ 1985, 195; OLG Jena OLG-NL 2001, 42; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 758; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 114 Rdn. 3 m. w. N.; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 118 Rdn. 6).
Ob, wie das OLG Bamberg in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (FamRZ 2005, 2001) meint, Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren ausnahmsweise dann zu bewilligen ist, wenn in diesem - seinem eigentlichen Zweck zuwider - bereits schwierige Rechts- oder Tatfragen abschließend beantwortet werden, kann dahinstehen. Der Senat beabsichtigt gesetzeskonform nicht, schwierige Rechts- oder Tatfragen bereits im Rahmen der Prüfung des Prozesskostenhilfebewilligungsgesuchs des Antragsgegners zu beantworten. Prüfungsmaßstab wird gemäß § 114 ZPO die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung des Antragsgegners und seine Kostenarmut sein. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1161; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 891; OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 50; OLG Köln NJW-RR 2001, 791; MDR 1997, 105). Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich sein, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird.
Auch der Hinweis der Antragstellerin unter Bezugnahme auf OLG Brandenburg FamRZ 2006, 349, die Wahrnahme ihres Rechtes auf Gehör im PKH-Prüfungsverfahren erfordere anwaltliche Hilfe, weil der Sach- und Streitstand nicht von relativer Einfachheit sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. In dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss hat das OLG Brandenburg entschieden, dass eine Partei, die zum Prozesskostenhilfegesuch der Gegenseite keine Erklärung abgibt, sich bei der späteren Rechtsverteidigung regelmäßig dem Vorwurf der Mutwilligkeit i. S. d. § 114 ZPO aussetze, weil sie in dem der Klage vorgeschalteten PKH-Prüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine mögliche Vermeidung des Rechtsstreits ausrichte.
Dies mag für den ersten Rechtszug gelten. Vorliegend geht es jedoch um die Fortsetzung des Streits der Parteien um nachehelichen Unterhalt im Berufungsrechtszug. Falls der Antragsgegner Berufung einlegen sollte, ist bei einem Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für die Rechtsverteidigung gegen die Berufung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 119 Abs. 2 ZPO).
2) Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Beratungshilfe ist unzulässig. Für die Bewilligung von Beratungshilfe unter den Voraussetzungen des § 1 Beratungshilfegesetz ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Antragstellerin ihren allgemeinen Wohnsitz hat, nicht aber das Oberlandesgericht, zuständig (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Beratungshilfegesetz).
Ende der Entscheidung
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